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AGB's 
 


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Fa. ROMAN HEINZLE, Karl-Heilig-Str. 2 und der Fa. Heinzle GmbH, Innsbrucker Str. 35, beide in A-6112 Wattens,

für den Verkauf und die Lieferung von Büromaschinen, Büroausstattung und Informationstechnik einschließlich Datenverarbeitungsanlagen – empfohlen vom Bundesgremium des Maschinenhandels – Berufsgruppe Büromaschinen -  in der Bundeswirtschaftskammer.

1.         Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge von Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang, Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.

2.         Lieferung

2.1       Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, es sei denn, dass der Auftraggeber einen gesondert verrechneten Transport- und Versicherungskostenbeitrag zur Lieferung frei Haus bezahlt.

2.2       Teillieferungen sind möglich.

2.3       Bezüglich Verpackung gelten die in Punkt 3.1 genannten Bedingungen.

2.4       Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen  und Auftragnehmer vorzubringen.

2.5       Aufbewahrungsmaßnahmen, die aus Gründen notwendig werden, die beim Aufraggeber liegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.

2.6       Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

3.         Preise

3.1       Die genannten Preise gelten exklusive Verpackung und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.2       Der Auftragnehmer ist berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Erhöht sich der Fakturenpreis gegenüber dem Vertragspreis um mehr als 7 %, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftrag ohne gegenseitige Schadenersatzansprüche zurückzutreten. Ändert sich die Währungsparität des EURO um mehr als 3 % gegenüber den Währungen der wesentlichen Lieferländer, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Veränderung dem Auftraggeber voll weiterzuverrechnen, wobei ein Rücktrittsrecht in diesem Falle ausgeschlossen ist.

4.         Liefertermine

            Der Auftraggeber ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten.

            Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mind. 90- tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet.

5.                   Zahlung

5.1               Die Rechnungslegung erfolgt soweit möglich umgehend nach Lieferung.

5.2               Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 8 Tage ab Fakturendatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen analog.

5.3               Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.4               Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.

5.5               Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- und Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurückzuhalten.

6.                   Eigentumsrecht

6.1               Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.

6.2               Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

7.                   Garantie

7.1               Eine eventuelle Garantieleistung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine Garantiezusage seitens des Auftragnehmers ist in jedem Falle an den Abschluss eines Instandhaltungs-Vertrages für Wartung und Reparatur entsprechend den hierfür geltenden Bedingungen des Auftragnehmers gebunden. Ein solcher Instandhaltungsvertrag bildet ein eigenes Rechtsgeschäft.

7.2               Eine eventuelle Garantiegewährung seitens des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf jene Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauches verschleißen und regelmäßig erneuert werden müssen.

7.3               Mängel sind innerhalb der Garantiezeit unverzüglich nach Auftreten dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

7.4               Jede eventuell vereinbarte Garantiegewährung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen am Garantieobjekt von Personen vorgenommen werden, die nicht dem Technischen Kundendienst des Auftraggebers angehören bzw. von diesem autorisiert sind oder bei Wechsel des Besitzers des Garantieobjektes.

7.5               Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, dass der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist.

7.6               Über die vereinbarte Garantieleistung hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

8.                   Gewährleistung und Haftung

8.1               Mängel wegen Beschaffenheit von Lieferungen sind in Fällen gesetzlicher bzw. vereinbarter Gewährleistung innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware im Lieferort schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl jeweils ab Geschäftssitz kostenlose Mängelbehebung, kostenlosen Ersatz oder Gutschrift gegen Rückerstellung der bemängelten Ware bzw. Stücke, Sonstige Mängelfolgen sind ausgeschlossen.

8.2               Der Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Maschinenfehler und/oder Störungen, Lieferzeitüberschreitungen sowie durch Lieferzeit bei Ersatzteilen entstehen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.

8.3               Rücksendung beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses des Auftragnehmers und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

9.                   Software-Leistung
Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung und Systemsoftware) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages des Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.

10.               Vorbereitung des Aufstellungsortes
Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene Kosten einen den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum mit Stromanschluss bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch dem Auftraggeber durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten. Der Auftraggeber hat darüber hinaus außerdem die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu beachten.

11.               Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleute zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

 

 

12.               Zahlung

12.1            Die Rechnungslegung erfolgt soweit möglich umgehend nach Lieferung.

12.2            Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 8 Tage ab Fakturendatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

12.3            Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

12.4            Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.

12.5            Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- und Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurückzuhalten.

13.               Eigentumsrecht

13.1            Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.

13.2            Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

14.               Garantie

14.1            Eine eventuelle Garantieleistung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine Garantiezusage seitens des Auftragnehmers ist in jedem Falle an den Abschluss eines Instandhaltungs-Vertrages für Wartung und Reparatur entsprechend den hierfür geltenden Bedingungen des Auftragnehmers gebunden. Ein solcher Instandhaltungsvertrag bildet ein eigenes Rechtsgeschäft.

14.2            Eine eventuelle Garantiegewährung seitens des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf jene Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauches verschleißen und regelmäßig erneuert werden müssen.

14.3            Mängel sind innerhalb der Garantiezeit unverzüglich nach Auftreten dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

14.4            Jede eventuell vereinbarte Garantiegewährung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen am Garantieobjekt von Personen vorgenommen werden, die nicht dem Technischen Kundendienst des Auftraggebers angehören bzw. von diesem autorisiert sind oder bei Wechsel des Besitzers des Garantieobjektes.

14.5            Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, dass der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist.

14.6            Über die vereinbarte Garantieleistung hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

15.               Gewährleistung und Haftung

15.1            Mängel wegen Beschaffenheit von Lieferungen sind in Fällen gesetzlicher bzw. vereinbarter Gewährleistung innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware im Lieferort schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl jeweils ab Geschäftssitz kostenlose Mängelbehebung, kostenlosen Ersatz oder Gutschrift gegen Rückerstellung der bemängelten Ware bzw. Stücke, Sonstige Mängelfolgen sind ausgeschlossen.

15.2            Der Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Maschinenfehler und/oder Störungen, Lieferzeitüberschreitungen sowie durch Lieferzeit bei Ersatzteilen entstehen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.

15.3            Rücksendung beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses des Auftragnehmers und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

16.               Software-Leistung
Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung und Systemsoftware) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages des Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.

17.               Vorbereitung des Aufstellungsortes
Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene Kosten einen den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum mit Stromanschluss bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch dem Auftraggeber durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten. Der Auftraggeber hat darüber hinaus außerdem die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu beachten.

18.               Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleute zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

 


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