der Fa. ROMAN HEINZLE, Karl-Heilig-Str. 2 und der Fa. Heinzle GmbH, Innsbrucker
Str. 35, beide in A-6112 Wattens,
für den
Verkauf und die Lieferung von Büromaschinen, Büroausstattung und
Informationstechnik einschließlich Datenverarbeitungsanlagen – empfohlen vom
Bundesgremium des Maschinenhandels – Berufsgruppe Büromaschinen - in der
Bundeswirtschaftskammer.
1. Umfang und
Gültigkeit
Alle Aufträge von Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich,
wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet
werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem
Umfang, Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
2. Lieferung
2.1 Die
Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, es sei denn, dass
der Auftraggeber einen gesondert verrechneten Transport- und Versicherungskostenbeitrag
zur Lieferung frei Haus bezahlt.
2.2 Teillieferungen
sind möglich.
2.3 Bezüglich
Verpackung gelten die in Punkt 3.1 genannten Bedingungen.
2.4 Beanstandungen
aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim
Transportunternehmen und Auftragnehmer vorzubringen.
2.5 Aufbewahrungsmaßnahmen,
die aus Gründen notwendig werden, die beim Aufraggeber liegen, gehen zu Lasten
des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.
2.6 Erfüllungsort
für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
3. Preise
3.1 Die
genannten Preise gelten exklusive Verpackung und enthalten keine Umsatzsteuer.
Diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.2 Der
Auftragnehmer ist berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise
zu verrechnen. Erhöht sich der Fakturenpreis gegenüber dem Vertragspreis um
mehr als 7 %, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftrag ohne gegenseitige
Schadenersatzansprüche zurückzutreten. Ändert sich die Währungsparität des EURO
um mehr als 3 % gegenüber den Währungen der wesentlichen Lieferländer, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Veränderung dem Auftraggeber voll
weiterzuverrechnen, wobei ein Rücktrittsrecht in diesem Falle ausgeschlossen
ist.
4. Liefertermine
Der
Auftraggeber ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau
einzuhalten.
Wird der
angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber
berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mind. 90- tägigen Nachfrist mittels
eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer
kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte
oder sonstige, durch Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen,
unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien
Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet.
5.
Zahlung
5.1
Die
Rechnungslegung erfolgt soweit möglich umgehend nach Lieferung.
5.2
Die
vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 8
Tage ab Fakturendatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen
gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen analog.
5.3
Bei
Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt,
nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.4
Die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung
für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß
verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier raten bei Teilzahlungen ist der
Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in kraft treten zu lassen und
übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
5.5
Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Lieferung, Garantie- und Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen
zurückzuhalten.
6.
Eigentumsrecht
6.1
Die
gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlosen Bezahlung
(einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des
Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße
Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändung
oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
6.2
Kommt
der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß
nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten
des Auftraggebers zurückzuholen und der Auftraggeber zur Herausgabe
verpflichtet.
7.
Garantie
7.1
Eine
eventuelle Garantieleistung bedarf einer gesonderten schriftlichen
Vereinbarung. Eine Garantiezusage seitens des Auftragnehmers ist in jedem Falle
an den Abschluss eines Instandhaltungs-Vertrages für Wartung und Reparatur
entsprechend den hierfür geltenden Bedingungen des Auftragnehmers gebunden. Ein
solcher Instandhaltungsvertrag bildet ein eigenes Rechtsgeschäft.
7.2
Eine
eventuelle Garantiegewährung seitens des Auftragnehmers erstreckt sich nicht
auf jene Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauches
verschleißen und regelmäßig erneuert werden müssen.
7.3
Mängel
sind innerhalb der Garantiezeit unverzüglich nach Auftreten dem Auftragnehmer
schriftlich mitzuteilen.
7.4
Jede
eventuell vereinbarte Garantiegewährung erlischt, wenn Reparaturen oder
Änderungen am Garantieobjekt von Personen vorgenommen werden, die nicht dem
Technischen Kundendienst des Auftraggebers angehören bzw. von diesem
autorisiert sind oder bei Wechsel des Besitzers des Garantieobjektes.
7.5
Voraussetzung
für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, dass der Auftraggeber
sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller
Nebengebühren nachgekommen ist.
7.6
Über
die vereinbarte Garantieleistung hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind
ausgeschlossen.
8.
Gewährleistung
und Haftung
8.1
Mängel
wegen Beschaffenheit von Lieferungen sind in Fällen gesetzlicher bzw.
vereinbarter Gewährleistung innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware im
Lieferort schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Bei termingerechter und
gerechtfertigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl jeweils
ab Geschäftssitz kostenlose Mängelbehebung, kostenlosen Ersatz oder Gutschrift
gegen Rückerstellung der bemängelten Ware bzw. Stücke, Sonstige Mängelfolgen
sind ausgeschlossen.
8.2
Der
Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung
für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Maschinenfehler und/oder
Störungen, Lieferzeitüberschreitungen sowie durch Lieferzeit bei Ersatzteilen
entstehen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine
Haftung für Folgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.
8.3
Rücksendung
beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses des
Auftragnehmers und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
9.
Software-Leistung
Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung und
Systemsoftware) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages des
Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.
10.
Vorbereitung
des Aufstellungsortes
Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene
Kosten einen den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum mit
Stromanschluss bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch dem
Auftraggeber durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, den
Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten. Der Auftraggeber hat darüber hinaus
außerdem die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort
zu überprüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die
Installations- und Lagerbedingungen sind zu beachten.
11.
Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleute zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die
örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz
des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit,
als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
12.
Zahlung
12.1
Die
Rechnungslegung erfolgt soweit möglich umgehend nach Lieferung.
12.2
Die
vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 8
Tage ab Fakturendatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für
Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen analog.
12.3
Bei
Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt,
nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
12.4
Die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung
für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß
verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier raten bei Teilzahlungen ist der
Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in kraft treten zu lassen und
übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
12.5
Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Lieferung, Garantie- und Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen
zurückzuhalten.
13.
Eigentumsrecht
13.1
Die
gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlosen Bezahlung
(einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des
Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße
Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändung
oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
13.2
Kommt
der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß
nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten
des Auftraggebers zurückzuholen und der Auftraggeber zur Herausgabe
verpflichtet.
14.
Garantie
14.1
Eine
eventuelle Garantieleistung bedarf einer gesonderten schriftlichen
Vereinbarung. Eine Garantiezusage seitens des Auftragnehmers ist in jedem Falle
an den Abschluss eines Instandhaltungs-Vertrages für Wartung und Reparatur
entsprechend den hierfür geltenden Bedingungen des Auftragnehmers gebunden. Ein
solcher Instandhaltungsvertrag bildet ein eigenes Rechtsgeschäft.
14.2
Eine
eventuelle Garantiegewährung seitens des Auftragnehmers erstreckt sich nicht
auf jene Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauches
verschleißen und regelmäßig erneuert werden müssen.
14.3
Mängel
sind innerhalb der Garantiezeit unverzüglich nach Auftreten dem Auftragnehmer
schriftlich mitzuteilen.
14.4
Jede
eventuell vereinbarte Garantiegewährung erlischt, wenn Reparaturen oder
Änderungen am Garantieobjekt von Personen vorgenommen werden, die nicht dem
Technischen Kundendienst des Auftraggebers angehören bzw. von diesem
autorisiert sind oder bei Wechsel des Besitzers des Garantieobjektes.
14.5
Voraussetzung
für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, dass der Auftraggeber
sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller
Nebengebühren nachgekommen ist.
14.6
Über
die vereinbarte Garantieleistung hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind
ausgeschlossen.
15.
Gewährleistung
und Haftung
15.1
Mängel
wegen Beschaffenheit von Lieferungen sind in Fällen gesetzlicher bzw.
vereinbarter Gewährleistung innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware im
Lieferort schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Bei termingerechter und
gerechtfertigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl jeweils
ab Geschäftssitz kostenlose Mängelbehebung, kostenlosen Ersatz oder Gutschrift
gegen Rückerstellung der bemängelten Ware bzw. Stücke, Sonstige Mängelfolgen
sind ausgeschlossen.
15.2
Der
Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung
für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Maschinenfehler und/oder
Störungen, Lieferzeitüberschreitungen sowie durch Lieferzeit bei Ersatzteilen
entstehen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine
Haftung für Folgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.
15.3
Rücksendung
beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses des
Auftragnehmers und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
16.
Software-Leistung
Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung und
Systemsoftware) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages des
Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.
17.
Vorbereitung
des Aufstellungsortes
Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene
Kosten einen den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum mit
Stromanschluss bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch dem
Auftraggeber durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein,
den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten. Der Auftraggeber hat darüber
hinaus außerdem die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum
Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen.
Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu beachten.
18.
Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleute zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die
örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz
des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit,
als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.